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Regionalbezirk Illtal Aktuell


18.01.2010 | Hans Backes

Zahlungen an Vereinsvorstand

 

Ein gemeinnütziger Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen zahlt, verliert die Gemeinnützigkeit.

Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sieht das Bundesfinanzministerium aus Billigkeitsgründen ab, wenn bis zum 14. Oktober 2009 keine unangemessen hohen Zahlungen geleistet wurden und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt.

Damit hat das Bundesfinanzministerium die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit eines Vereins durch die Satzungsänderung abgewendet werden können, nochmals verlängert.

Bislang galt als Ende der Frist für eine Satzungsänderung der 31. Dezember 2009.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2009, Aktenzeichen IV C 4-S 2121/07/0010.


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